Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich Anfang des Jahres mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Umgangszeit auch für eine zeitweilige Fremdbetreuung der Kinder sorgen muss.
Zum Hintergrund:
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern waren geschieden. Sie hatten ursprünglich vereinbart, dass die 11 und 14 Jahre alten Kinder ca. 1/3 der Zeit beim Kindesvater, 2/3 der Zeit bei der Kindesmutter verbringen, wobei die Ausgestaltung flexibel erfolgen sollte. Beide Elternteile hatten unterschiedliche Arbeitszeiten, der Kindesvater war neu verheiratet.
Die flexiblen Absprachen waren in der Folgezeit nicht mehr möglich, weshalb die Kindesmutter den Umgang gerichtlich regeln lassen wollte. Der Kindesvater sollte die Kinder demnach 14-tägig von Donnerstag nach der Schule bis zum Montag zur Schule sowie an zwei weiteren Tagen nach Absprache zu sich nehmen.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Umgang durch Beschluss geregelt, dass dieser 14-tägig donnerstags nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfindet. Es hat zudem eine Ferienregelung getroffen. Gegen den Regelumgang wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Eine starre Regelung sei für ihn nicht praktikabel, er könne lediglich einmal im Monat drei Tage im Block freinehmen. Eine Fremdbetreuung der Kinder während der Umgangszeiten sei widersinnig.
Die Entscheidung:
Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, dass „der Umgang gemäß § 1684 BGB nicht nur dazu (dient), den Kontakt und die Bindungen des Kindes zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Der Umgang dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen.“ Es sei dem Kindesvater insofern auch zuzumuten, die Kinder während des Umganges in Einzelfällen fremdbetreuen zu lassen.
Maria Mühle
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand (BAG/BVEB)