Fahrzeugbeschlagnahme und Einziehung bei extremer Raserei in Österreich

Fahrzeugbeschlagnahme und Einziehung bei extremer Raserei in Österreich
In der letzten Kalenderwoche gab es vermehrt Mitteilungen in der allgemeinen Presse und
in den sozialen Medien, dass ab dem 01.03.2024 Fahrzeuge in Österreich beschlagnahmt
werden können, soweit es zu Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt.

Hierzu ist Folgendes zu beachten:

Zum 01.03.2024 tritt in Österreich der letzte Teil des Maßnahmenpakets gegen extreme
Raserei in Kraft. Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird Behörden
u.a. die Möglichkeit eingeräumt, Fahrzeuge an Ort und Stelle für maximal 14 Tage vorläufig
zu beschlagnahmen und in weiterer Folge für verfallen zu erklären und zu versteigern (also
zu enteignen). Anwendungsfälle für die Beschlagnahme und den Verfall sind zum einen
Geschwindigkeitsüberschreitungen (mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts)
samt einschlägiger Vorstrafe (etwa Teilnahme an einem Autorennen) oder zum anderen
Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts.
Ist der Fahrer nicht Eigentümer des Fahrzeugs (z.B. bei Leasing- oder Mietfahrzeugen),
kann das Fahrzeug zwar vorläufig beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und
versteigert werden.
Stattdessen wird in diesen Fällen dem Fahrer ein lebenslanges Lenkverbot für das betroffene
Fahrzeug erteilt, welches im Führerschein bzw. Führerscheinregister eingetragen wird.
Das neue Gesetz hat in Österreich viel Kritik hervorgerufen, u.a. auch vom ÖAMTC.
Bereits im Begutachtungsverfahren wurden dem Gesetz grobe Mängel und sogar
Verfassungswidrigkeit konstatiert. Insbesondere die Neuregelung des Verfalls im § 99c
StVO wird in mehrfacher Hinsicht als problematisch angesehen. Aus Sicht der Kritiker
treten u.a. im Zusammenhang mit der Konfiskation des § 19a StGB erhebliche
Wertungswidersprüche auf. Auch erscheint die Regelung mangels einer
Verhältnismäßigkeitsklausel zu starr. Zudem sollten solch schwerwiegende Eingriffe in das
Eigentum wie der Verfall von den Strafgerichten und nicht den Verwaltungsbehörden
entschieden werden.
Auch die praktische Umsetzung der Neuregelung wird schwierig gesehen.

Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht, dann stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur
Verfügung.

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Robert Thees Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt
Maria Mühle Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht