Vor einem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werden

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 12.11.2020, Aktenzeichen 2 UF 139/20 entschieden, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens nicht versucht werden muss, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag.

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat im September 2020 den Umgangsantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kindesvater zuvor versuchen müssen, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Kindesvater sah dies anders und legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB sei nicht davon abhängig, dass der Kindesvater zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamts versucht.

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