Sorgerechtsvollmacht vs. Sorgerechtsübertragung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil auseinanderzusetzen, obwohl eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde (Beschluss vom 29.03.2022, 10 UF 43/21).

Das Gericht wies darauf hin, dass mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil zwangsläufig ein Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist. Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliege daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen kann also eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt.

Für die Wirksamkeit einer Vollmacht ist es ohne Bedeutung, dass diese nur von dem vollmachtgebenden Elternteil unterschrieben und das für die Mutter vorgesehene Unterschriftsfeld frei geblieben ist.

Auch das der vollmachtgebende Elternteil die Vollmacht grundsätzlich jederzeit widerrufen könne, stehe einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Da die wirksam erteilte Vollmacht den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den tatsächlich erklärten Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung, heranzuziehen wäre.

Im Einzelfall ist daher immer zu prüfen, ob ein Eingriff in die elterliche Sorge verhältnismäßig ist. Die Erteilung einer Vollmacht durch einen Elternteil kann dem Eingriff in das Sorgerecht entgegenstehen.

Maria Mühle

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Zertifizierter Verfahrensbeistand.