Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 05.12.2022 die ab dem 01.01.2023 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht.
Das wird sich ändern:
Der Mindestunterhalt (unter Berücksichtigung des hälftigen stattlichen Kindergeldes, ab 01.01.2023 sind das 125 €) steigt in den Altersklassen wie folgt:
In der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) sind statt bisher 286,50 € 312,00 €, in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) statt bisher 345,50 € 377 €, und in der 3. Altersstufe, statt 423,50 € 463,00 € zu zahlen.
Der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Personen gegenüber minderjährigen Personen steigt beim Erwerbstätigen von 1.160 € monatlich auf 1.370 € monatlich, beim nicht Erwerbstätigen von 960 € monatlich auf 1.120 € monatlich.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt ab 01.01.2023 statt monatlich 860 € nunmehr 930 €.
Auch die Selbstbehaltssätze zwischen den getrenntlebenden Ehegatten steigen – bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von 1.280 € monatlich auf 1.510 € monatlich, bei nicht Erwerbstätigen von 1.180 € monatlich auf 1.385 € monatlich.
Unterhaltsschuldner, die einen dynamischen Unterhalt schulden, müssen daher ab dem 01.01.2023 automatisch die höheren Unterhaltsbeträge zahlen. Sollte ihnen das nicht möglich sein, bzw. unterfallen sie dann den ab dem 01.01.2023 geltenden Selbstbehalt, sollte geprüft werden, ob eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt ist.
Gern steht Ihnen die Anwaltskanzlei Haupt bei Fragen zur Verfügung.
Maria Mühle
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand