Verkehrssicherungspflichten bei Nutzung eines Laubbläsers

Es ist Herbst, die Blätter der Bäume liegen im Garten, auf den Beeten oder auch auf dem Fußweg. Da müssen sie weg, denn das sieht auf Dauer nicht schön aus und bei der ständig hohen Luftfeuchte wird es dadurch auch sehr glatt. Mit neuer Technik, wie einem Laubgebläse, geht das ganz schnell. Erst auf einen Haufen blasen und dann wegräumen, wenn es das Gerät zulässt, vielleicht sogar wegsaugen. Bei Zusammenblasen ist aber Obacht zu geben, dass man nicht Steine oder ähnliches durch die Gegend „weht“ oder sich „Laubwolken“ bilden, die Personen die Sicht nehmen.

So entschieden durch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Akz: 4 O 6465/15). Dort reinigten die Mitarbeiter der Stadt den Gehweg und bliesen das Laub auf die Straße. Dort sollte es von einer Fahrbahnkehrmaschine aufgenommen werden. Im Verfahren behauptete nun ein Eigentümer eines PKW, man habe die Laubwolke vor die Windschutzscheibe seines im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeugs geblasen. Die Fahrerin des Fahrzeugs (seine Ehefrau) habe sich hierdurch erschrocken, dadurch das Lenkrad verrissen und sei dann auf ein geparktes Auto aufgefahren.

Im Verfahren konnte dies jedoch nicht abschließend bewiesen werden, weswegen der Kläger verlor. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Mitarbeiter die notwendige Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, da sie verpflichtet waren, Gefahren für Dritte zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen den Mitarbeitern mit den Laubbläsern und der Kehrmaschine zu groß gewesen und man hätte auf die Reinigung auch mittels Verkehrszeichen oder Warnschildern hinweisen müssen.