Mit Datum 28.04.2020 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung, auf die sich Bund und Länder nach intensiver Diskussion im Februar geeinigt hatten und die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Damit gelten auch – teilweise erheblich – höhere Bußgelder.
Aktuelle Überlegungen des Bundesverkehrsministeriums
Derzeit ist der Presse zu entnehmen, dass der Bundesverkehrsminister drei Wochen nach Inkrafttreten der StVO-Novelle die neuen Fahrverbote bei Tempoverstößen für „unverhältnismäßig“ hält und deshalb mit den Bundesländern Korrekturen besprechen will. Ob dies eine Rückkehr zu den bisherigen Grenzen (31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts) oder zu einem Kompromiss (z.B. 26 km/h innerorts bzw. 31 km/h außerorts) führen soll, ist nicht bekannt. Ebenso ist unbekannt, ob weitere Kritikpunkte aufgegriffen werden. Jedenfalls müsste für eine erneute Änderung eine entsprechende Mehrheit im Bundesrat bestehen, der erst am 14.02.2020 die aktuelle Verschärfung mit großer Mehrheit (13 zu 3) verabschiedet hat.
Aufgrund der unklaren Lage setzen nach unserem Kenntnisstand einige Bußgeldstellen derzeit bei Verfahren, in denen Fahrverbote nach dem neuen Recht drohen, vorübergehend den Versand Bußgeldbescheide aus; dies können aufgrund der erst seit kurzem geltenden Novelle noch nicht viele Verfahren sein.
Gleichwohl sollten Geschwindigkeitsverstöße besonders dahingehend geprüft werden, ob Fahrverbote nach dem neuen Recht verhängt werden. In diesen Fällen ist dringend geraten, fristwahrend Rechtsmittel einzulegen und gegen das Fahrverbot hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit vorzugehen, da der die Novelle zu verantwortende Bundesverkehrsminister diese selbst anzweifelt. Sollte es tatsächlich zu einer Reform der Reform kommen, könnte bei noch offenen Bußgeldverfahren eine Anwendung des § 4 Abs. 3 OWiG (Meistbegünstigungsklausel) greifen, wonach ein abgemildertes Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist, wenn zum Zeitpunkt der Tat härte Regelungen galten.
Entsprechend vertiefte und fristwahrende Prüfungen übernehmen wir gern für Sie.
Rechtsanwalt Robert Thees, Fachanwalt für Verkehrsrecht und das Team der Anwaltskanzlei Haupt