Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem umgangsberechtigten Elternteil ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes zusteht.
Was lag dem Fall zu Grunde?
Die Elternbeziehung war erheblich konfliktbehaftet, was in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren mündete. Der Kindesmutter wurde das alleinige Sorgerecht übertragen, dem Kindesvater wurden begleitete Umgänge wöchentlich zugestanden. Der Kindesvater äußerte seinen Wunsch, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen zu wollen. Die Kindesmutter verweigerte sich dem Wunsch, weshalb der Kindesvater eine einstweilige Anordnung beantragte.
Die Entscheidung
Das OLG wies den Antrag des Kindesvaters zurück. Zwar beinhalte das in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Umgangsrecht regelmäßig auch die Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setze aber voraus, dass die Eltern spannungsfrei gemeinsam an dieser Veranstaltung teilnehmen können. Demgegenüber sei eine Teilnahme mit dem Kindeswohl unvereinbar, wenn die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in eine für das Kind wichtige Veranstaltung hineingetragen wird.
Da es im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommen würde und eine solche Auseinandersetzung auf offener Bühne vor den anderen Schülern und deren Eltern sowie dem Lehrpersonal das Potenzial habe, sich zu einem traumatischen Ereignis für das Kind zu entwickeln, sei dies dem Kindeswohl nicht dienlich.
Dem Kindesvater wurde es nicht gestattet, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilzunehmen.
Maria Mühle
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand