100 % Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall ohne Zusammenstoß, wie geht das?

Eine Frau wollte auf ihr Grundstück einfahren und dazu ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270 Grad über die gesamte Fahrbahn ausführen. Ein Wagen kam aus der Gegenrichtung und ist dem Auto der Frau ausgewichen. Dabei stieß er an den hervorgehobenen Bordstein einer Bushaltestelle und beschädigte sein Fahrzeug. Die Versicherung der Frau regulierte 50%, der Mann wollte aber den gesamten Schaden ersetzt bekommen.

Das LG Wuppertal (Az. 9 S 201/19, Urteil vom 14.05.2020) hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sprach der Anscheinsbeweis für eine volle Schuld der Beklagten an dem Unfall. Geschehe beim Wenden ein Unfall, sei regelmäßig der Wendende daran schuld. Es sei denn, dies könne anhand von anderen Umständen widerlegt werden. Zudem gäbe es noch den Anscheinsbeweis der Linksabbiegenden. Die Umstände wären so, dass der Unfall durch die Beklagte verursacht worden sei. Dies gelte auch bei einem berührungslosen Verkehrsunfall. Denn der Geschädigte, der sich bemühe, einen Zusammenstoß zu vermeiden, dürfe nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, mit dem es zu einem Unfall komme. Der geschädigte Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens.

Was sind die grundlegenden Erwägungen in diese Entscheidung.

Zunächst hat derjenige der Schadensersatz begehrt, alle ihm vorteilhaften Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Schon hier war es für den Kläger schwer, da es keinen Zusammenstoß gab. Seine Schäden resultierten aus dem Ausweichen. Dem Kläger kam aber hier der sogenannte Anscheinsbeweis zugute. Dieser kommt bei Unfällen meist dann zum tragen, wenn die StVO dem Verkehrsteilnehmer die Pflicht zum Ausschluss jeglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auferlegt. Dies oblag der Beklagten in mehrfacher Hinsicht. Denn gem. § 9 V StVO muss derjenige, der wendet, rückwärts fährt oder in ein Grundstück einbiegt, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

Der Kläger hatte damit den Vorteil, dass er lediglich nachweisen musste, dass die Beklagte wendete oder/und in ein Grundstück einbiegen wollte. Deren Handlung und der damit im Zusammenhang stehende Schaden am Fahrzeug des Klägers waren ausreichend für die vollumfängliche Haftung der Beklagten.

Man sieht, dass auch ein vorausschauender Verkehrsteilnehmer zu seinem Recht kommt. Man sollte jedoch die richtigen Argumente kennen. Wenn Sie hiernach suchen oder bei solchen oder ähnlichen Lebenslagen Hilfe brauchen, sind Sie bei der Anwaltskanzlei Haupt in Riesa an der richtigen Stelle.

Ihr Robert Thees

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt