Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 11.12.2023 die ab dem 01.01.2024 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Das wird sich ändern:

Der Mindestunterhalt steigt unter Berücksichtigung des hälftigen staatlichen Kindergeldes i.H.v. 125 € in den Altersklassen wie folgt:

In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) statt bisher 312 € auf 355 €, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) statt bisher 377 € auf 426 € und in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) statt bisher 463 € auf nunmehr 520 €.

Der Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Personen gegenüber minderjährigen Kindern steigt beim Erwerbstätigen von 1.370 € monatlich auf 1.450 € monatlich, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.120 € monatlich auf 1.200 €.

Auch die Selbstbehaltssätze zwischen den getrenntlebenden Ehegatten steigen beim erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von 1.510 € monatlich auf 1600 € monatlich, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.385 € monatlich auf 1.475 € monatlich.

Darüber hinaus haben sich die Einsatzstufen in den Einkommensgruppen verändert. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet daher nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €.

Unterhaltsschuldner, die einen dynamischen Unterhalt schulden, müssen daher ab dem 01.01.2024 automatisch die höheren Unterhaltsbeträge zahlen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, bzw. unterfallen Sie dann den ab dem 1.1.2024 geltend Selbstbehalt, sollte geprüft werden, ob eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt ist.

Gern steht Ihnen die Anwaltskanzlei Haupt bei Fragen zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Robert Thees und Maria Mühle