Kinderbonus – wann, an wen und wie wird er ausgezahlt?

Der Corona-Kinderbonus beträgt einmalig 300 € für jedes Kind, ein Antrag ist nicht erforderlich. Vielmehr wird der Kinderbonus automatisch mit dem Kindergeld für September und Oktober 2020 ausgezahlt.

Der Kinderbonus wird bei Leistungen nach dem SGB II, beim Kinderzuschlag, sowie beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch wird der Kinderbonus beim Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.

Auch alleinerziehende erhalten den Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes Kind ausgezahlt.

Bei getrennt lebenden Eltern erhält derjenige den Kinderbonus, der das Kindergeld erhält. Erhält der betreuende Elternteil vom anderen Elternteil mindestens den Mindestunterhalt, oder teilen diese sich annähernd die Betreuung des Kindes (Wechselmodell), dann darf der barunterhaltsverpflichtete Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den Monaten September und Oktober abziehen. Da der Kinderbonus im September mit 200 € und im Oktober mit 100 € zur Auszahlung kommt, ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, von seiner Unterhaltszahlung im Monat September 100 €, im Monat Oktober 50 € abzuziehen. Selbstverständlich steht es dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil frei, den Unterhalt wie bisher zu zahlen.

Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, kann er diesen auch nicht vom anderen Elternteil abziehen/geltend machen. Der Kinderbonus kommt in diesen Fällen den Kindern direkt zugute.

Ihre Maria Mühle der Anwaltskanzlei Haupt in Riesa

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Zertifizierter Verfahrensbeistand