Die Nutzung einer sog. Blitzer-App, d.h. die Nutzung eines Programms auf einem elektronischen
Gerät (Handy, Tablet, Laptop usw.) ist in einem Fahrzeug untersagt, soweit die App dazu bestimmt
ist, Verkehrsüberwachungsanlagen (Blitzer) anzuzeigen oder zu stören.
Ein Verstoß bedeutet eine Regelgeldbuße von 75,00 € und als Nebenfolge die Eintragung eines
Punktes im Fahreignungsregister.
Beim studieren der Vorschrift des § 23 Abs. 1c S. 3 StVO wird jedoch recht schnell klar, dass dies
nur für den Fahrer gilt. Denn nur dieser führt das Fahrzeug.
Insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen 2
ORbs 35 Ss 9/23) sehr interessant, da in dem dort entschiedenen Fall nicht der Fahrer, sondern der
Beifahrer das Handy mit der Blitzer-App nutzte.
Dem Gericht stellte sich bei der Beurteilung der Rechtslage die Frage, wie der Begriff des
„Verwendens“ im vorliegenden Fall zu beurteilen sei.
Wie immer bei Ordnungswidrigkeiten war es nicht überraschend, dass das Gericht nicht zwingend
ein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit einem technischen Gerät bzw.
der darin enthaltenen verbotenen Funktion (Blitzer-App) als notwendige Voraussetzung des
„Verwendens“ ansah. Vielmehr genügt nach Auffassung des Gerichtes jedes Handeln, mit dem der
Fahrer sich die verbotene Funktion zunutze macht. Hierbei wird deshalb auch die Nutzung der App
auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen ihm zugerechnet.
Die Schwierigkeit bei der ganzen Angelegenheit ist jedoch, dass der Fahrzeugführer hiervon
Kenntnis haben muss. Dies war im vorliegenden Fall vom Gericht nicht zu problematisieren, da es
unstreitig war, dass der Fahrer von der Nutzung der App durch den Beifahrer wusste.
Wie dies jedoch zu entscheiden ist, wenn beispielsweise ein Insasse, der auf den Rücksitzen sitzt,
eine entsprechende App nutzt und der Fahrer hierüber keine Kenntnis hat, ist weiterhin offen.
Soweit man dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verschuldens im Straf- und OWi-Verfahren
beurteilt, muss mindestens Kenntnis des Fahrers (Täter) vorliegen. Dies ist im letztgenannten Fall
jedoch nicht gegeben.
So lässt auch das OLG Karlsruhe die Frage offen, an welchem Punkt die Grenze zur
ordnungswidrigen Verwendung durch den Fahrer erreicht ist.
Sollten Sie zu entsprechenden Sachverhalten Fragen haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Haupt
mit fachkundigem Rat zur Verfügung.
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Maria Mühle
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