Senkung der Mehrwertsteuer vom 1.7. bis 31.12.2020 – Rechtliche Probleme am Beispiel des Autokaufs

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Corona-Folgen bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden. Aus diesem Grund werden in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze für Fahrzeuglieferungen und andere Leistungen der Autohäuser von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Dies kann für den Verbraucher viel Geld bedeuten, denn meist werden Beträge von 20.000 € und mehr für ein Fahrzeug, egal ob Neu- oder junge Gebrauchtfahrzeuge, gezahlt. Hiervon 3 % würden dann bereits 600 € bedeuten.

Es stellen sich für Verbraucher, weil diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, diverse Fragen der Umsatzbesteuerung, die an Beispielen des Fahrzeugkaufs erläutert werden sollen. Hierbei gilt immer zu beachten, dass die rechtlichen Würdigungen auf dem Gesetzeswortlaut beruhen und dieser ja bekanntlich im Auge des Betrachters (zu denen auch das Finanzamt gehört) liegt.

Allgemein ist zunächst Folgendes zu beachten.

Ob 19 % oder 16 % der richtige Steuersatz ist, hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem die Leistung erbracht wird. Dies kann wieder sehr viel bedeuten. Üblicherweise wird hier auf die Ausführung des Geschäftes abgestellt. Dies wäre beim PKW-Kauf also die Fahrzeugübergabe. Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt (Abschn. 13.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). Dies wäre prinzipiell immer die Übergabe des Fahrzeugschlüssels.

Hieraus folgend ist ohne Bedeutung das Datum der verbindlichen Bestellung oder des Vertragsschlusses, das Datum der Rechnungsstellung oder auch, wann die Rechnung bezahlt wird.

Bestellung nach dem 01.07. und Lieferung vor dem 31.12.2020

Hier sollte die Rechtslage einfach sein und immer der gesenkte Steuersatz von 16 % zur Anwendung kommen. Das Auto wäre daher für den (End-)Verbraucher 3 % billiger.

Bestellung vor dem 01.07. und Lieferung nach dem 01.07.2020

Hier wurde der Kaufvertrag (meist die verbindliche Bestellung) bereits abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass hier ein Mehrwertsteuersatz von 19 % vereinbart wurde, da mit dem Verbraucher immer der Bruttopreis (Preisangabenverordnung) zu vereinbaren ist. Damit ist ein fester Preis vereinbart. Die Steuersenkung käme dann dem Verkäufer zugute. Dies könnte man nur korrigieren, wenn man eine ergänzende Vertragsauslegung durchführt, die im Rahmen der sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage möglich wäre. (§ 313 BGB)

Ob die gesetzlichen Voraussetzung vorliegen, wäre im Einzelfall zu prüfen, grundsätzlich sollte die geringere Mehrwertsteuer jedoch dem Verbraucher zugute kommen, was für eine entsprechende Vertragsanpassung spricht. Darlegungs- und beweisbelastet bleibt aber der Käufer, der den geringen (Brutto-)Kaufpreis zahlen will.

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