Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar 2021 erneut. Sowohl die Bedarfssätze für minderjährige Kinder als auch für Volljährige werden angehoben.
Das sind die neuen Sätze:
Der Mindestunterhalt wird demnach für Kinder bis 5 Jahre von 369 Euro um 24 Euro auf 393 Euro steigen.
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren haben dann Anspruch auf 451 Euro – 27 Euro mehr als bislang (424 Euro).
In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 528 Euro – ein Plus von 31 Euro (statt bisher 497 Euro).
Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro netto. Für höhere Einkommen weist die neue Tabelle höhere Beträge aus.
Auch die Bedarfssätze für volljährige Trennungskinder wird angepasst. Der Anspruch Studierender, die nicht bei ihren Eltern leben, bleibt hingegen unverändert bei 860 Euro.
Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt ab 1.1.2021
• für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
• für ein drittes Kind 225 Euro und
• für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.
Daraus ergeben sich ab dem Jahr 2021 folgende Zahlbeträge in der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Zahlbetrag wird für Kinder bis 5 Jahre von 267 Euro auf 283,50 Euro steigen, bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren von 322 auf 341,50 €, in der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 418,50 Euro statt 395 Euro.
Ihre Maria Mühle von der Anwaltskanzlei Haupt in Riesa
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand