Großeltern haben nicht in jedem Fall ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln

Das OLG Braunschweig hat sich in seinem Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 2 UF 47/21, mit der Frage des Großelternumganges befasst.

Das OLG führte dazu aus, wenn das Verhältnis zwischen einem Elternteil und den Großeltern stark zerrüttet sei, dies zu Loyalitätskonflikten bei den Enkelkindern führen könne, mit der Folge, dass die Großeltern dann kein Umgangsrecht haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Großeltern väterlicherseits von den getrenntlebenden Eltern forderten, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Das OLG sah – ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz – das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte.

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