Erben können nicht genommenen Urlaub des Erblassers abgelten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.1.2019 entschieden (Az.: 9 AZR 45/16) entschieden, dass die Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2016 Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte Ende 2018 entschieden, dass der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehe.

Was lag dem Fall zu Grunde?

Die Klägerin und Ehefrau war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes endete durch seinen Tod. Dem Erblasser standen in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde zudem als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Ehefrau verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie den Anspruch auf Urlaub nach TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, umfasst.

Fazit: Erben sollten sich umgehend beraten lassen, ob sie mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können. Auch das Einhalten etwaiger Fristen – so bspw. Verfallfristen im Arbeitsvertag – müssen besonders berücksichtigt werden.

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Maria Mühle

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Robert Thees

Rechtsanwalt

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